Ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung ist auch die Rürup-Rente weder vererbbar noch veräußerbar oder beleihbar. Sollte der Versicherte während der Laufzeit versterben, verfällt das Kapital, sofern keine Absicherung für die Hinterbliebenen vereinbart wurde. Mit dem Abschluss einer Rürup-Rente verzichtet der Versicherte allerdings auf sein Kapitalwahlrecht, welches bei einer konventionellen Rentenversicherung besteht. Lediglich 30% des bei Vertragsablauf angesparten Kapitals kann sofort ausgezahlt werden, der Rest muss in eine lebenslange Rente umgewandelt werden.
Rürup contra Riester
Im Vergleich zur Riester-Rente, die allein Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung offensteht, kann die Rürup-Rente grundsätzlich von jedem Bürger, der in Deutschland vollumfänglich steuerpflichtig ist, abgeschlossen werden. Sie ist aber vor allem für Selbstständige und Arbeitnehmer mit einem hohen Einkommen interessant. Der Grund hierfür ist die Absetzbarkeit der Beiträge zur Rürup-Rente, die bis zu 20.000 Euro reichen können. Allerdings können die Beiträge derzeit nur gestaffelt angesetzt werden, in 2008 zum Beispiel können nur 66% der Beiträge als Sonderausgaben angerechnet werden. Allerdings sind die Rentenleistungen aus der Rürup-Rente bis ins Jahr 2040 ebenfalls nur begrenzt steuerpflichtig.
Alternative für Selbständige
Die Rürup-Rente ist für Selbständige vor allem deshalb so interessant, weil die Beiträge nicht monatlich gezahlt werden müssen, sondern auch unregelmäßig oder in einer Summe geleistet werden können. Somit besteht die Möglichkeit, die Höhe der Beiträge der Steuerlast bzw. dem Jahresumsatz anzupassen. Ein weiterer Vorteil ist, dass das angesparte Kapital im Fall einer Insolvenz nicht angetastet wird. Sollte eine längere Arbeitslosigkeit vorliegen, muss das Kapital auch bei der Berechnung von Hartz IV nicht berücksichtigt werden.
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